Rechte

Deine Sexualität - deine Rechte

Liebe betrifft alle Menschen und für die meisten Menschen ist Sexualität in ihrem Leben wichtig. Deswegen gibt es Rechte für alle Menschen, damit sie Liebe und Sexualität frei leben können und vor Gewalt und Missbrauch geschützt sind. Außerdem gibt es in jedem Land spezielle gesetzliche Regelungen für Jugendliche.

Du hast das Recht...

… Sex so zu haben, wie er für dich angenehm ist (miteinander schlafen, Petting, Kuscheln, Streicheln, Selbstbefriedigung, …).

… über Verhütungsmittel informiert zu werden und das für dich passende auszuwählen.
First Love Beratungsstellen »

… vor sexualisierter Gewalt geschützt zu werden: Du kannst alle sexuellen Berührungen und Kontakte zu jedem Zeitpunkt ohne schlechte Gewissen ablehnen, denn niemand darf etwas tun, was du nicht willst.
Kinderschutzzentrum »

… vertraulich beraten zu werden und dich medizinisch behandeln zu lassen.
First Love Beratungsstellen »

… über Möglichkeiten bei einer ungeplanten und/oder ungewollten Schwangerschaft informiert zu werden und das Recht, dich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.
First Love Beratungsstellen »
Ungeplante Schwangerschaft »

… auf vertrauliche Information und Beratung über sexuell übertragbare Infektionen: Du kannst auf die Verwendung von Kondomen bestehen, um dich zu schützen.

… auf freie Partner*innenwahl: Du kannst selbst entscheiden, mit wem du zusammen und intim sein möchtest.

… selbst zu entscheiden, ob du heiraten willst oder nicht. Du kannst nicht zu einer Heirat gezwungen werden!
Orientexpress »

… auf Privatsphäre.

Alle Rechte rund um Sexualität und Beziehungen werden auch sexuelle und reproduktive Rechte genannt. Die Abkürzung dafür ist SRHR (sexual and reproductive health and rights) und hier gibt es dazu mehr Infos.

Österreichische Gesetzeslage

Sexuelle Mündigkeit in Österreich

In Österreich gelten Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als sexuell mündig. Das bedeutet: Sie dürfen aus rechtlicher Sicht ab dem 14. Geburtstag über ihre Sexualität selbst bestimmen, ohne dass die Erziehungsberechtigten Einspruch erheben können.

 

Die sexuelle Mündigkeit umfasst:

  • Entscheidungen in Bezug auf deine eigene Sexualität
  • die Einwilligung in sexuelle Handlungen
  • ärztliche Untersuchungen, die der Verschwiegenheitspflicht der Ärzt*innen unterliegen
  • den Erwerb und die Anwendung von verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln
  • die Austragung einer Schwangerschaft
  • die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches

 

Sexuelle Mündigkeit umfasst nicht:

  • Pornos konsumieren oder produzieren (Voraussetzung: Volljährigkeit,18 Jahre)
  • Besuche eines Sexshops, Strip-Clubs etc. (Voraussetzung: Volljährigkeit, 18 Jahre)
  • Prostitution/Sexarbeit konsumieren oder ausüben, also für Sex Geld zu bezahlen oder zu bekommen (Voraussetzung: Volljährigkeit, 18 Jahre)
  • die Durchführung einer Vasektomie bzw. Sterilisation (= dauerhafte Unfruchtbarmachung; in Österreich erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr erlaubt)
  • die Heirat (Voraussetzung: Volljährigkeit, 18 Jahre – einzige Ausnahme: Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen heiraten.) 
Sexuelle Beziehungen

Sexuelle Kontakte müssen immer einvernehmlich und freiwillig passieren. Trotzdem gibt es bestimmte gesetzlich festgelegte Altersgrenzen (“Schutzalter”). Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen von sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen:

  • Sind beide über 14 Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt.
  • Ist eine Person über 12, die andere unter 16, werden sexuelle Handlungen nicht bestraft, wenn es zu keinem Geschlechtsverkehr kommt.
  • Ist eine Person über 13, die andere unter 16, ist auch Geschlechtsverkehr straffrei möglich.
  • Sind beide unter 14 Jahren und haben Sex miteinander, kann niemand bestraft werden, weil beide noch nicht strafmündig sind.
    •  

Weil Gesetzestexte immer ein bisschen kompliziert klingen, hier noch einmal ganz einfach zusammengefasst:

  • Sind beide über 14: Geschlechtsverkehr erlaubt.
  • Ist eine Person 13: Geschlechtsverkehr erlaubt, wenn die andere Person nicht älter als 16 ist.
  • Ist eine Person 12: Petting erlaubt, wenn die andere Person nicht älter als 16 ist.

 

Hetero- und homosexuelle Beziehungen sind gleichgestellt. Die Sexualpartnerin*der Sexualpartner kann frei gewählt werden (außer es liegt ein Machtverhältnis vor). Eltern/Erziehungsberechtigte dürfen den Ort des Aufenthalts der*des Jugendlichen bestimmen, das heißt sie können verbieten die Freundin*den Freund an einem bestimmten Ort zu treffen. Sie dürfen aber keine Liebesbeziehung oder Sexualität verbieten.

Beispiele:

  • Olivia ist 13 und Mark 16 Jahre alt. Sex zwischen den beiden ist möglich.
  • Mark ist 13 und Olivia 17 Jahre alt. Sex zwischen den beiden ist nicht legal.
  • Marie ist 15 und Olivia 21 Jahre alt. Sex zwischen den beiden ist legal.
  • Nils ist 12 und Mark 16 Jahre alt. Sex zwischen den beiden ist nicht legal.
  • Mark ist 12 und Olivia 16 Jahre alt. Zärtlichkeiten zwischen den beiden sind legal.
  • Olivia ist 11 und Marie 14 Jahre alt. Zärtlichkeiten zwischen den beiden sind nicht legal.

Weitere gesetzliche Ausnahmen besagen: Geht eine erheblich ältere Person (das Gesetz nennt hier keine exakte Altersangabe) eine sexuelle Beziehung mit einer Person zwischen 14 und 16 Jahren ein, könnte dies eine strafbare Handlung darstellen, sofern der Verdacht auf Ausnützung der Unreife der jüngeren Person für sexuelle Handlungen besteht. Unreife bezeichnet laut dieser Definition die mangelnde Fähigkeit, die Bedeutung sexueller Handlungen zu erfassen.

Sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen und Personen, mit denen sie in einem Autoritätsverhältnis stehen, sind nicht erlaubt (z.B. Schüler*in und Lehrer*in). Strafbar macht sich in solchen Fällen immer die erwachsene Person.

Sexuelle Mündigkeit in anderen Ländern

Auch ein Blick über die österreichischen Grenzen ist interessant. Jedes Land hat andere Gesetze, die regeln, ab wann Sex erlaubt ist. Auf englisch wird das “age of consent” genannt, also jenes Alter, ab dem Menschen ihre Zustimmung zu Sex geben dürfen (es steht also immer Zustimmung und Freiwilligkeit im Vordergrund!). Hier ein paar Beispiele aus Europa:

ab 14: Deutschland, Liechtenstein, Italien, Ungarn, Bosnien, Serbien, Albanien, Bulgarien

ab 15: Tschechien, Slowakei, Slowenien, Kroatien, Rumänien

ab 16: Schweiz, Russland, United Kingdom

ab 18: Türkei

 

Diese Seite versucht immer den Überblick über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auf der ganzen Welt zu geben: www.ageofconsent.net

Bei Fernbeziehungen oder vor dem Urlaub in einem anderen Land, lohnt es sich jedenfalls darüber informiert zu sein, welches Schutzalter in dem jeweiligen Land gilt. Gerne kannst du auch bei uns in der Online-Beratung nachfragen.

Heiraten

In Österreich kannst du heiraten sobald du 18 Jahre alt bist. Seit 2019 ist es auch möglich als Frau eine Frau zu heiraten oder als Mann einen Mann. Ab 18 Jahren ist zum Heiraten keine Zustimmung der Familie oder der Eltern notwendig. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann heiraten sofern die Eltern/Erziehungsberechtigten zustimmen und die Partnerin*der Partner über 18 Jahre alt ist. Sollten die Erziehungsberechtigten nicht zustimmen, kann beim Gericht beantragt werden, für ehemündig erklärt zu werden.

Es gibt statt der Ehe auch die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft. Sie unterscheidet sich in einigen kleinen Punkten von der Ehe und ist ab 18 Jahren möglich.

Schweigepflicht

Ärzt*innen unterliegen der sogenannten Schweigepflicht. Sie dürfen Eltern keine Auskunft geben, außer du gibst deine Zustimmung. Bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen müssen Eltern informiert werden.

Sexueller Missbrauch

Ausnahmslos verboten sind:

  • sexuelle Kontakte zwischen Eltern und ihren Kindern bzw. sonstigen nahen Verwandten („Inzest”)
  • sexuelle Kontakte mit Personen, die eine Autorität darstellen (zum Beispiel Lehrer*innen, Arbeitgeber*innen, Gruppenleiter*innen, etc.); Dabei machen sich die Erwachsenen strafbar.
  • sexuelle Kontakte mit Minderjährigen, gegen eine Geldleistung
  • sexuelle Kontakte mit Minderjährigen, bei denen pornografische Bilder erstellt werden
  • sexuelle Kontakte mit Minderjährigen unter 16 Jahren, die auf Ausnutzung einer Notlage beruhen
  • sämtliche sexuelle Handlungen, die durch Gewalt, Zwang, Drogen, Alkohol etc. erfolgen

 

Links und Telefonnummern
Rat auf Draht – 147
Frauenhelpline gegen Gewalt0800 222 555
Die Österreichischen Kinderschutzzentren

Medizinische Behandlungen

Jugendliche dürfen selbst Einwilligungen in medizinische Behandlungen geben, wenn sie „einsichts- und urteilsfähig” sind. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig. Das heißt, für einen Schwangerschaftsabbruch und für die Verschreibung von Verhütungsmittel braucht ein Mädchen über 14 Jahre nicht die Zustimmung der Eltern, außer es wird als nicht einsichtsfähig und urteilsfähig eingeschätzt. Ein Mädchen darf also nicht durch eine Schwangerschaft gezwungen werden, wenn sie das nicht will.